Statuten
Die Professorenkonferenz des Departements Mathematik, gestützt auf Art. 49 der Organisationsverordnung der ETH Zürich vom 16. Dezember 2003 (RSETHZ 201.021), mit Genehmigung des Präsidenten der ETH Zürich, beschliesst:
Art. 1: Errichtung
Mit der Schenkung des Ehepaars Dorothee und Alfred Aeppli wird der „Heinz-Hopf-Preis“ an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich errichtet.
Art. 2: Zweck
1Der Heinz-Hopf-Preis dient zur Auszeichnung herausragender wissenschaftlicher Leistungen auf dem Gebiet der reinen Mathematik.
2Der Preis wird alle zwei Jahre im Rahmen der Heinz-Hopf-Vorlesung verliehen, die vom Preisträger gehalten wird.
3Das Preisgeld beträgt Fr. 30'000.-.
Art. 3: Beirat
1Der Beirat trägt die Verantwortung für die künftige Kapitalisierung des Preises und der Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Preisverleihung.
2Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Der Präsident der ETH Zürich ernennt sie auf Vorschlag gemäss Absatz 3 und bestimmt den Vorsitzenden des Beirats. Mindestens ein Mitglied soll Beziehungen zu Wirtschaft und Industrie haben.
3Je ein Mitglied wird vorgeschlagen
a) von der Professorenkonferenz des Departements Mathematik der ETH Zürich;
b) von der Schweizerischen Mathematischen Gesellschaft;
c) von der Schulleitung der ETH Zürich.
4Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Juli und dauert vier Jahre, wobei eine einmalige Wiederernennung zulässig ist.
Art. 4: Preiskomitee
1Das Preiskomitee prüft die eingegangenen Vorschläge und unterbreitet der Professorenkonferenz des Departements Mathematik eine Empfehlung auf Verleihung des Heinz-Hopf-Preises.
2Das Preiskomitee besteht aus fünf Mitgliedern mit herausragender wissenschaftlicher Qualifikation auf dem Gebiet der Mathematik.
3Der Präsident der ETH Zürich ernennt den Komiteevorsitzenden und die übrigen vier Mitglieder auf Vorschlag der Professorenkonferenz des Departements Mathematik.
4Der Vorsitzende ist Mathematikprofessor an der ETH Zürich. Er verwaltet die finanziellen Mittel des Heinz-Hopf-Preises, schreibt den Preis aus und organisiert die Heinz-Hopf-Vorlesung.
5Die Professorenkonferenz berücksichtigt in ihrem Vorschlag zur Ernennung der übrigen vier Mitglieder mindestens eine von je zwei Personen, die vorgeschlagen werden:
a) vom Departement Mathematik der ETH Zürich;
b) von der Schweizerischen Mathematischen Gesellschaft;
c) von der Europäischen Mathematischen Gesellschaft.
6Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Juli. Sie beträgt beim Vorsitzenden vier Jahre, bei den anderen Mitgliedern zwei Jahre. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.
Art. 5: Nomination und Modalitäten der Preisverleihung
1Als Kandidat kann jedermann nominiert werden. Eine Nomination ist vertraulich und soll der nominierten Person nicht mitgeteilt werden.
2Eine Selbstnomination ist nicht zulässig.
3Eine Nomination verstorbener Personen ist nicht zulässig. Eine postume Preisverleihung erfolgt nur, wenn eine Person zum Preisträger erkoren wurde, jedoch vor der eigentlichen Preisverleihung verstorben ist.
4Der Preis wird in aller Regel Einzelpersonen verliehen.
Art. 6: Form und Inhalt des Antrags
1Die Nomination hat bis um 15. November des Vorjahres der Preisverleihung zu erfolgen.
2Die Nomination ist mittels des Online-Formulars vorzunehmen und muss nebst einem Lebenslauf eine Beschreibung der Tätigkeiten des Kandidaten sowie Namen von Fachleuten als möglichen Kontaktpersonen enthalten.
Art. 7: Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.